Wer in alkoholisierten Zustand am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, kann unterschiedliche Straftatbestände oder Bußgeldtatbestände erfüllen.
Eine Trunkenheitsfahrt führt je nach Höhe der Alkoholisierung und des Fahrverhaltens entweder zu einem Ordnungswidrigkeiten-/Bußgeld- oder Strafverfahren.
Die Unterschiede sind gravierend. Bleibt es bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ergeht regelmäßig „nur“ ein Bußgelbescheid mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot von einem bis maximal drei Monaten.
Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wird neben der Strafe selbst die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung verhängt.
Eine Ordnungswidrigkeit liegt regelmäßig bei Promillewerten zwischen 0,5 und 1,09 vor. Sollten jedoch ab 0,3 Promille noch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten, wird auch bei niedrigeren Werten schon ein Strafverfahren eingeleitet.
Ab 1,1 Promille ist die Grenze der so genannten „absoluten Fahruntauglichkeit“ erreicht und somit die Grenze zur Straftat.
Auch Fahrradfahrer können sich einer Trunkenheitsfahrt strafbar machen. Hier liegt der Grenzwert für eine absolute Fahruntauglichkeit bei 1,6 Promille (siehe „Drogen und Fahrerlaubnis“).
Eine Trunkenheitsfahrt zieht neben den strafrechtlichen Folgen oft noch zivil- und versicherungsrechtliche Probleme und v.a. verwaltungsrechtliche Folgen nach sich, beispielsweise die Anordnung einer MPU.
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