Unfall Schmerzensgeld
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Ihre Kanzlei spe­ziali­siert auf Geschwindig­keits­über­schrei­tung

Die am häufigs­ten vor­gewor­fene Ordnungs­widrig­keit ist die Über­schrei­tung der zuläs­sigen Ge­schwindig­keit.

Steht Ihnen deshalb eine An­hörung bevor oder haben Sie bereits einen Buß­geld­bescheid er­hal­ten, wenden Sie sich um­gehend an uns.

Wir nehmen Akten­einsicht und legen gegebenen­falls direkt Ein­spruch gegen den Buß­geld­bescheid ein. Nach Aus­wertung der Ermittlungs­akte und der sich hieraus ergeben­den Beweis­situation er­folgt die Erar­beitung der weite­ren Vorgehens­weise in Ab­sprache mit dem Man­danten.

Selbst, wenn sie auf dem Foto als Fahrer zu erken­nen sind, stellt sich noch die Fra­ge der Ordnungs­gemäß­heit der Mes­sung. Die Ge­schwindig­keits­mes­sun­gen wer­den unter­schied­lich und mit ver­schiedenen Mess­gerä­ten durch­ge­führt. Ganz all­gemein gibt es fest in­stal­lierte Blit­zer, mobile Blit­zer und Mes­sun­gen durch Nach­fahren.
Sie brauchen daher einen Ver­tei­diger, der die unter­schied­lichen Mess­ver­fahren kennt und deren je­weili­gen Schwach­stellen und Fehler­quellen. Gegebenen­falls be­dienen wir uns auch der Hilfe eines Sach­ver­stän­digen. Immer wieder stellt sich hier­bei heraus, dass Ge­schwindig­keits­mes­sun­gen un­richtig und somit nicht verwert­bar sind.

Die Ahn­dung von Ge­schwindig­keits­verstößen rich­tet sich nach der Höhe der über­schrit­tenen Ge­schwindig­keit:

Ab einer Ge­schwindig­keits­über­schrei­tung von 21 km/h kommt es zu einer Geld­buße und zur Ein­tragung von Punk­ten im Verkehrs­zentral­register, das nun­mehr ab 01.05.2014 den Namen Fahr­eignungs­register trägt.

Die Ein­tragung von Punkten ist ab 40 € zwin­gend (ab dem 01.05.2014 ab 60 €) und lässt sich beispiels­weise nicht durch eine Er­höhung der Geld­buße ver­hindern, sondern nur durch das Er­reichen einer Ein­stellung des Ver­fahrens oder einer Re­duzierung der Geld­buße in den nicht punkte­relevanten Bereich.

Ab einer Über­schreitung von 31 km/h in­nerhalb ge­schlos­sener Orts­chaf­ten und 41 km/h außer­halb ge­schlos­sener Ort­schaften wird zudem regel­mäßig ein Fahr­verbot ver­hängt. Unab­hängig von der Höhe der Ge­schwindig­keit droht ein Fahr­verbot auch bei häufi­geren Ver­stößen („Beharr­lich­keit“) und bei zwei Ver­stößen von mehr als 25 km/h in­ner­halb eines Jahres.

Selbst, wenn der Ihnen vor­gewor­fene Ver­stoß noch kein Fahr­verbot mit sich bringt, sollten Sie sich recht­lich be­raten und die Messung über­prüfen lassen. Bereits eine wei­tere kleine Unacht­samkeit kann andern­falls ein Fahr­verbot aus­lösen.

Ihre Ansprechpartner:

Häufige Fragen

Sofort nach einem Verkehrsunfall, bei Bußgeldbescheiden oder Problemen mit dem Führerschein – je früher, desto besser.

Häufig werden die Kosten von der gegnerischen Versicherung oder Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Wir klären Sie im Vorfeld transparent auf.

In den meisten Fällen: Ja. Besonders bei Verkehrssachen. Wir kümmern uns um die gesamte Abwicklung mit Ihrer Versicherung.

Unfallregulierung, Bußgeldverfahren, Führerscheinangelegenheiten, Autokauf-Streitigkeiten und alles rund um Verkehrsverstöße.

Das umfasst z.B. Alkohol- oder Drogenfahrten, Unfallflucht, fahrlässige Körperverletzung, Nötigung im Straßenverkehr u.v.m.

Bitte reagieren Sie nicht ohne anwaltlichen Rat. Eine unbedachte Aussage kann rechtlich nachteilig sein. Kontaktieren Sie uns sofort.

Bei Vorladung als Beschuldigter, Durchsuchung, Anklage oder Verhaftung sollten Sie sofort einen spezialisierten Anwalt kontaktieren.

Ein Fachanwalt hat nachgewiesene Erfahrung, Fortbildung und Prüfungen im jeweiligen Rechtsgebiet – ein Qualitätssiegel für Kompetenz.

Wir analysieren Ihre Situation, zeigen Ihnen rechtliche Optionen auf und geben eine klare Empfehlung – zum Festpreis.

Ja, wir bieten flexible und kurzfristige Beratungstermine – telefonisch oder vor Ort in München.

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